Satzung Bürgerverein Hansaviertel e.V.
Stand März 2008
Präambel
Das Hansaviertel bezeichnet einen Stadtteil im Berliner Verwaltungsbezirk Mitte- Tiergarten. Er liegt südlich der Spree und nordwestlich des Tiergartens. Fluß und Park umfassen das Viertel räumlich. Das Hansaviertel hat zwei Gesichter: der nördliche spreeseitige Teil wird „kleines Hansaviertel“ genannt. Er ist – auf dem erhaltenen Stadtgrundriß – durch eine wechselhafte gründerzeitliche und moderne Bebauung geprägt.
Im südlichen parkseitigen Teil entstand 1957 als internationale Bauausstellung INTERBAU eine neue Bebauung auf einem neuen Stadtgrundriß – entworfen von Stadtplanern, Architekten und Landschaftsplanern der Avantgarde.
Heute ist dieses Hansaviertel denkmalgeschütztes Ensemble. Als Ikone der westeuropäischen Nachkriegsmoderne erfährt es internationale Aufmerksamkeit.
Artikel 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Name des Vereins lautet „Bürgerverein Hansaviertel“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Artikel 2 Zweck
Das Hansaviertel ist ein eingetragenes Denkmal nach dem Gesetz zum Schutz von Denkmalen in Berlin (DSchG) vom 24. April 1995 als „Gesamtanlage Hansaplatz. Bauten der „Interbau 1957“. Nr. 09050387“ bezeichnet, sowie der ergänzenden Denkmalliste Berlin von 1997, die die Grünanlagen und Freiflächen des Hansaviertels an der Altonaer Straße als „Gartendenkmal“ deklariert.
Zweck des Bürgervereins ist es, den Schutz der denkmalgeschützten Siedlungseinheit Hansaviertel der Interbau 1957 zu fördern.
Der Verein erfüllt diesen Zweck unmittelbar selbst und mittelbar durch Kooperation mit den entsprechenden Ämtern und Institutionen.
Artikel 3 Selbstlosigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet.
2. Der Verein ist selbstlos tätig und dient der Allgemeinheit. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
3. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Nur insoweit, als die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, können kostenwirksame Aufträge erteilt werden. Es dürfen dafür keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.
6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral im Sinne der Humanität und Toleranz.
Artikel 4 Aufgaben des Vereins
Der Vereinszweck wird durch folgende Mittel erreicht:
1. Der Verein kann Vorträge, Diskussionen, Führungen, Bürgergespräche, Versammlungen, Ausstellungen und andere öffentlichkeitswirksame Aktivitäten veranstalten.
2. Der Verein kann zur Verwirklichung seiner Ziele Initiativen, Arbeits- und Projektgruppen gründen sowie mit anderen Gruppen kooperieren.
3. Der Verein arbeitet im Rahmen der mittelbaren Kooperationen, im Sinne des Artikel zwei letzter Satz, mit Schulen, Kirchen und anderen öffentlichen Einrichtungen zusammen.
4. Er kann zur Erledigung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle einrichten.
5. Bei allen geförderten Projekten muß ein Bezug zum Hansaviertel bestehen.
Artikel 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige, natürliche Person sowie rechtsfähige Vereine, Stiftungen und andere juristische Personen werden.
2. Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten.
3. Die Mitglieder haben das Recht, Einsicht in die Protokolle der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen zu nehmen und Kopien daraus anzufertigen.
Artikel 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
(a) durch Austritt des Mitglieds
(b) durch Ausschluß des Mitglieds
(c) durch Tod des Mitglieds oder durch Auflösung der juristischen Person.
2. Der Austritt ist durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand zu erklären.
3. Der Ausschluß kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder die Interessen des Vereins geschädigt werden. Ein wichtiger Grund ist auch Verzug bei der Zahlung des Mitgliedsbeitrags von Anhörung des Mitglieds, durch schriftlichen Bescheid.
4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden Mitgliedsbeiträge und andere Zuschüsse nicht erstattet.
Die aus der Mitgliedschaft erworbenen Rechte und Ansprüche erlöschen.
Artikel 7 Finanzen
1. Die finanziellen Mittel des Vereins setzen sich aus Mitgliedsbeiträgen, privaten Spenden und aus Zuwendungen zusammen. Über die Annahme von Spenden und Zuwendungen entscheidet der Vorstand.
2. Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird und im Lastschriftverfahren eingezogen wird. Der Beitrag ist als Jahresbeitrag bis zum 30.04. des jeweiligen Jahres zu zahlen. Im ersten Mitgliedsjahr ist vom Eintrittsmonat an ein anteiliger Beitrag zu zahlen.
3. Ehe- und Lebenspartner, die Mitglieder sind oder werden wollen, zahlen jeweils den halben Jahresbeitrag.
4. Mitglieder mit geringen Einkünften können auf Antrag Ermäßigung oder Befreiung vom Mitgliedsbeitrag erhalten. Der Antrag ist an den Schatzmeister zu richten.
Artikel 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Es kann ein „Kuratorium“ aus zu berufenden Mitgliedern und ein Kreis der „Freunde und Förderer des Hansaviertels und des Bürgervereins Hansaviertel e.V.“ gegründet werden.
Artikel 9 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des BGB besteht aus vier Personen, nämlich dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und dem/der Schriftführer/in.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
Artikel 9a Erweiterter Vorstand
1. Der Verein kann einen erweiterten Vorstand bilden.
2. Dem erweiterten Vorstand bleibt vorbehalten:
a. Einsetzung oder Auflösung von Projektgruppen
b. Schaffung, Weiterführung und Aufgabe einzelner Projekte
c. Bewilligung ideeller und/oder materieller Unterstützung für Aktivitäten, die nicht vom Verein ausgehen.
3. Der erweiterte Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Über die Ergebnisse seiner Beratungen wird Protokoll geführt.
4. Über die Beschlüsse des erweiterten Vorstands entscheidet abschließend der Vorstand.
Artikel 9b Arbeits- und Projektgruppen
1. Der Vorstand kann zur Durchführung der Vereinsaufgaben Arbeits- und Projektgruppen einsetzen.
2. Die Tätigkeit der Arbeits- und Projektgruppen ist an den Zweck und die Aufgaben des Vereins gebunden. Die Arbeits- und Projektgruppen arbeiten eigenständig und sind dem Vorstand verantwortlich.
3. Über öffentlichkeitswirksame Aktivitäten und solche mit finanziellen oder materiellen Auswirkungen entscheidet der Vorstand.
4. Der/ die Projektleiter/in ist gleichzeitig Vertreter/in der Gruppe im erweiterten Vorstand.
5. Die Ergebnisse der Projekte sind in geeigneter Form zu dokumentieren.
6. Die erarbeiteten Werke und Leistungen unterliegen dem Urheberrecht.
Artikel 10 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand leitet den Verein. Er stützt sich dabei auf das Vertrauen der Mitglieder und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Dazu finden regelmäßige Vorstandssitzungen statt. Der/die Vorsitzende führt die Geschäfte des Vereins in Abstimmung mit den übrigen Mitgliedern des Vorstandes und wird dabei von diesen unterstützt. Der Vorstand ist insbesondere zuständig für:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der jeweiligen Tagesordnungen
2. Einberufung der Mitgliederversammlung
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes
5. Beschlußfassung über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern.
Artikel 11 Wahl und Beschlußfassung des Vorstands
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und geheim zu wählen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der ordentlichen Mitgliederversammlung erhält. Auf Antrag kann offen abgestimmt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
3. Beschlüsse des Vorstands werden mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.
Artikel 12 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Versammlung.
2. In den ersten drei Monaten des Vereinsjahres findet die jährliche, ordentliche Mitgliederversammlung statt. Jede Mitgliederversammlung ist mindestens 14 Tage vorher durch schriftliche Mitteilung unter Angabe der Tagesordnung bekannt zu geben.
3. Anträge zur Tagesordnung müssen schriftlich eingereicht und 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Sie müssen begründet und vom Antragsteller unterschrieben sein. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Zulässigkeit von Anträgen, die erst während der Sitzung gestellt werden.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.
5. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlußfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:
a. Genehmigung des Haushaltsplanes und Wahl der Kassenprüfer
b. Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstandes c. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages
c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
d. Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
e. Ernennung von Ehrenmitgliedern
6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt, die den wesentlichen Inhalt der Diskussion zusammengefaßt wiedergibt. Die Niederschrift ist vom Leiter der Versammlung zu unterschreiben. Sie wird den Mitgliedern in angemessener Frist zugestellt und durch Aushang bekannt gegeben. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn kein Einspruch binnen 14 Tagen nach Aushang erfolgt.
Artikel 12a Kassenprüfer
1. Die Hauptversammlung bestimmt mit einfacher Mehrheit einen Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren.
2. Der Kassenprüfer darf weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellter des Vereins sein.
3. Der Kassenprüfer ist zur gewissenhaften Wahrnehmung seiner Aufgaben und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
4. Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße Mittelverwendung festzustellen.
5. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.
6. Der Kassenprüfer hat die jährliche Mitgliederhauptversammlung über das Ergebnis seiner Prüfung zu unterrichten. Sein schriftlicher Bericht wird Bestandteil des Protokolls.
7. Der Kassenprüfer empfiehlt der Hauptversammlung die Entlastung oder Nichtentlastung des Vorstandes. Diese Empfehlung wird Bestandteil des Protokolls.
Artikel 13 Satzungsänderung
- Änderungen dieser Satzung können nur durch Beschluß einer ordentlichen Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Sie bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.
- Die vorgesehenen Änderungen müssen spätestens mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
- Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
Artikel 14 Veröffentlichungen des Vereins
Veröffentlichungen des Vereins erfolgen durch Aushang innerhalb des Hansaviertels.
Artikel 15 Auflösung des Verein
- Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
- Der Beschluß zur Auflösung erfordert die Dreiviertelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung muß gleichzeitig über die Verwendung des bei Auflösung vorhandenen Vermögens nach Ablösung aller Verbindlichkeiten entscheiden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die „Stiftung Denkmalschutz Berlin“, Frankfurter Tor 1, 10243 Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
- Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Wird die Mehrheit in der ersten zu diesem Zweck einberufenen Versammlung nicht erreicht, kann eine nach vier Wochen einzuberufende Versammlung mit zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder endgültig entscheiden.
Artikel 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
Artikel 17 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Satzung als PDF
Zum Herunterladen der Satzung als PDF,
bitte auf das Dokument klicken